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Verbrennen von Gartenabfällen u.a. Abfällen

Aus gegebenem Anlass möchte das Ordnungsamt der Gemeinde Muldestausee noch einmal dringend darauf hinweisen, dass das Verbrennen von Gartenabfällen u.a. Abfällen mittels offenem Feuer verboten ist.

  • Abfälle sind z. B. lackiertes, beschichtetes oder imprägniertes Holz, Holzpaletten, Möbelteile, Sperrmüll, Gartenabfälle sowie Kunststoffe, Altreifen, Altöle u. ä.
  • Gemäß § 3 Abs. 9 i. V. m. §§ 7 Abs. 2 (Verwertung) und 15 Abs. 1 KrWG ist jeder Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls verpflichtet. Nach § 28 Abs. 1 KrWG dürfen Abfälle zur Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert und abgelagert werden.

Insoweit dürfen offene Feuer ausdrücklich nicht zur Entsorgung von pflanzlichem Material missbraucht werden.

Die Gemeinde Muldestausee hat in Ihrer Gefahrenabwehrverordnung vom 04.03.2021 folgendes zu offenen Feuern geregelt:

In § 8 „Offene Feuer im Freien“ heißt es u.a.

(1)    Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien ab einem Durchmesser von 1 m einschließlich Flämmen (Absengen von z.B. Unkraut, mit offener Flamme) ist verboten.

Wir bitten um Beachtung.

© Christin Härter E-Mail

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