Sehr geehrte Eltern,
vor knapp drei Jahren hatte der Deutsche Bundestag das Masernschutzgesetz verabschiedet.
Es sieht vor, dass das Personal in Kindereinrichtungen, welche vor 1970 geboren sind, und die betreuten Kinder gegen Masern geimpft sein müssen.
Für die Zeit der Corona-Pandemie wurde die Pflicht, diese Impfung nachzuweisen, eine Zeitlang ausgesetzt.
Eltern derjenigen Kinder, die am 1. März 2020 schon eine Kita besucht haben, müssen einen Masernimpfschutz für ihre Kinder in der Kita vorweisen.
Sie als Eltern wurden bereits im Februar 2020 in einem Elternbrief darüber informiert.
Für Kinder, die bereits am 1. März 2020 eine Gemeinschaftseinrichtung besucht haben, galt zunächst eine Nachweisfrist bis zum 31. Juli 2021, welche nochmalig bis zum 31. Juli 2022 verlängert wurde.
Sollten Sie keinen Nachweis erbringen, ist die Kindertageseinrichtung verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Sie werden dann von dort kontaktiert und beraten.
Ohne erforderlichen Nachweis der Impfung kann durch die Gesundheitsämter ein Bußgeld, Zwangsgeld oder auch ein Betreuungsverbot angeordnet werden.
Für Kinder, die ab März 2020 eine Kindertageseinrichtung besuchen, galt das Masernschutzgesetz bereits ab Beginn der Betreuungszeit in vollem Umfang, so dass deren Eltern hier nicht aktiv werden müssen.