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Haushaltssatzung der Gemeinde Muldestausee für das Haushaltsjahr 2020

Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom
17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2019 (GVBl. LSA S. 66) hat die Gemeinde die folgende, vom Gemeinderat in der Sitzung am 22.04.2020 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde Muldestausee voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

  1. im Ergebnisplan mit dem
    a) Gesamtbetrag der Erträge auf 17.957.100 Euro
    b) Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 19.363.200 Euro
  2. im Finanzplan mit dem
    a) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 16.763.800 Euro
    b) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 17.776.800 Euro
    c) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.578.300 Euro
    d) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 2.771.100 Euro
    e) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 1.443.300 Euro
    f) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 798.200 Euro

 

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaß-nahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.188.300 Euro festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten, (Verpflichtungsermächtigung) wird auf 490.400 Euro festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 6.200.000 Euro festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    1.1 für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 360 v. H.
    1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 400 v. H.
  2. Gewerbesteuer auf 350 v. H.

 

§ 6
weitere Festsetzungen

  1. Nachtragshaushaltssatzung
    Für den unverzüglichen Erlass einer Nachtragssatzung gem. § 103 KVG LSA gelten folgende Wertgrenzen:
    a) Erheblich i. S. d. § 103 Abs. 2 Ziffer 1 KVG LSA ist ein Fehlbetrag, der 5 v.H. der ordentlichen Aufwendungen überschreitet.
    b) Erheblich i. S. d. § 103 Abs. 2 Ziffer 2 KVG LSA sind Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. des Ergebnishaushaltsvolumens oder des Finanzhaushaltsvolumens übersteigen.
    c) Erheblich i. S. d. § 103 Abs. 3 Ziffer 1 KVG LSA sind Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn ihre voraussichtliche Höhe im Einzelfall mehr 50.000 Euro beträgt.
    d) Erheblich i. S. d. § 103 Abs. 3 Ziffer 4 KVG LSA ist eine Vermehrung oder Hebung von Stellen ab 5 v.H. der im Stellenplan des lfd. Haushaltsjahres ausgewiesenen Planstellen
  2. Nichtverbrauchte Mittel aus Spenden werden i.S. des § 19 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) für übertragbar erklärt.
  3. Zweckgebundene Mehrerträge der Sachkonten 446101 ermächtigen zu Mehraufwendungen der Sachkonten 527101 der entsprechenden Kostenstelle. Nichtverbrauchte Mittel dieser Sachkonten werden i.S. des § 19 KomHVO für übertragbar erklärt.
  4. Die Ermächtigungen für Aufwendungen zur Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen und des sonstigen unbeweglichen Vermögens (Sachkonten 521100 und 522100), sowie des SK 51101.001/543100 (Geschäftsaufwendungen FNP) werden ebenfalls i.S. des § 19 KomHVO für übertragbar erklärt.
  5. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Teilhaushaltes werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Investitionsauszahlungen dieses Teilhaushaltes nach § 3 Abs. 1 Nr. 3c und 3d KomHVO erklärt.
  6. Neu einzurichtende Konten, die sich aufgrund der buchhalterischen Anforderungen ergeben, können nachträglich in die sachlich dazugehörigen Deckungskreise aufgenommen werden.
Symbol Beschreibung Größe
Haushaltsplan und -satzung 2020
Mit Veröffentlichung im Amtsblatt wird die Haushaltssatzung am 07.05.2020 rechtswirksam. [(c) Gemeinde Muldestausee]
25 MB

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