- Grundbesitzabgaben
- Gewerbesteuervorauszahlungen
- Hundesteuer
Quartalszahler: 15.02. / 15.05. / 15.08. / 15.11. des laufenden Jahres
Jahreszahler: 01.07.des laufenden Jahres
- Straßenreinigungsgebühren
01.07. des laufenden Jahres
nach Bescheiderstellung
zum 05. des laufenden Monats
Hinweis: Die Bescheide für Grundbesitzabgaben, Hundesteuer und Straßenreinigung werden nicht jährlich ausgestellt, sondern gelten bei Erstausstellung bis auf Widerruf bzw. bis sich Änderungen ergeben.
Alle Steuer- und Gebührenpflichtigen, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden gebeten, diese Zahlungstermine einzuhalten. Für verspätet eingehende Steuerzahlungen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben werden.
Bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats werden fällige Beträge immer rechtzeitig eingezogen. Den Steuerpflichtigen entstehen dadurch keinerlei Kosten und Nachteile. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.