Straßenreinigung und Winterdienst

Die maschinelle Straßenreinigung in der Gemeinde Muldestausee –Regelung 2016 bis 2018

Rechtliche Grundlage

§§ 47 Abs. 1 und 2 und 50 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 in der gültigen Fassung sowie die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Muldestausee (Straßenreinigungssatzung) vom 17.09.2015

In den Anlagen der Satzung sind für jeden Ortsteil die Reinigungsklassen (RK) der jeweiligen Straße vermerkt:  RK 2 = 14-tägig; RK4 = 1 x pro Monat; RK 5 = 1 x pro Quartal.

Für den Kalkulationszeitraum 2016 – 2018 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung durch die Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke.
Ansonsten gilt weiterhin der Grundsatz, wo keine Kehrmaschine im Einsatz ist, haben die Grundstückseigentümer die Straße in bekannter Weise zu reinigen. Die Reinigung des Gehweges bleibt weiterhin beim anliegenden Grundstückseigentümer.

Die Gemeinde Muldestausee kommt seit 2016 ihrer Pflicht an den gemeindeeigenen Grundstücken durch den Bauhof unter Zuhilfenahme einer Gehwegkehrmaschine nach. Die Kosten dafür werden dem Bürger nicht auferlegt.

 

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Wenn Winterdienst – dann keine Straßenreinigung!

Die Gemeinde Muldestausee hat mit dem Dienstleister einen Ganzjahresvertrag für die Straßenreinigung abgeschlossen. Sollten es die Witterungsbedingungen in den Wintermonaten zulassen, wird bei Plusgraden auch in den Monaten November bis März gekehrt. Bei Minusgraden oder anderen wettertechnischen Ausschlussgründen (Schnee, Frost, Starkregen) entfällt die Reinigung an den entsprechenden Kehrtagen und wird nicht nachgeholt; sie wird jedoch auch nicht abgerechnet.

Kehrmaschine durch parkende Fahrzeuge behindert – muss ich das akzeptieren?

Ja - auch wenn es keine optimale Lösung ist.

Sofern sonst kein Verkehrsverstoß, z.B. gegen ein Halteverbot (Z 283), vorliegt, kann man aus behördlicher Sicht nicht dagegen vorgehen.

Empfehlenswert ist der Informationsaustausch unter den Anliegern selbst. Manchmal ist es dem Verursacher nicht bewusst, an welchem Tag die Kehrmaschine reinigt.

Muss ich auch dann Gebühren zahlen, wenn direkt vor meinem Grundstück wegen parkender Fahrzeuge nicht gereinigt wird?

Leider ja. Es besteht häufig Unzufriedenheit wegen parkender Fahrzeuge am Fahrbahnrand. Gerichtsurteile besagen jedoch, dass eine Gebührenermäßigung für einzelne Grundstückseigentümer, vor deren Grundstück regelmäßig Fahrzeuge parken, ausgeschlossen bleibt. Sollte eine Straße (zum Großteil die Rinne) z.B. wegen parkender Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß gereinigt werden können, müssen die Grundstückseigentümer/innen, vor deren Grundstück die Fahrzeuge in der Regel trotzdem Gebühren bezahlen. Maßgeblich für die Gebührenerhebung ist das Reinigungsergebnis der gesamten Straße, nicht die Reinigung vor dem jeweiligen Grundstück.

Warum werden für den Reinigungstag keine Halteverbote eingerichtet?

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) hat bereits vor Jahren eine Regelung durch zeitlich begrenzte Halteverbote abgelehnt. Eine solche Maßnahme verursacht einen hohen kostenintensiven und das Ortsbild beeinflussenden Beschilderungsaufwand. Zudem sei wegen der sich dann ergebenden Überschneidungen mit den ohnehin schon zahlreichen Halteverboten eine verständliche Darstellung für die Verkehrsteilnehmer fast unmöglich; es sei daher von einem hohen Missachtungsgrad auszugehen.

Baustelle – was nun?

Bei längerfristigen Baustellen (länger als einen Monat behördlich angeordnet) haben die Gebührenpflichtigen nach Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Muldestausee § 7 das Recht, für den darüber hinausgehenden Zeitraum eine Gebührenminderung zu beantragen.

Ausblick auf 2019

Im Hinblick auf den nächsten Kalkulationszeitraum 2019 – 2021 beginnt bereits jetzt die Beteiligung der Ortschaftsräte zum Thema Straßenreinigung. Ziel sollte es sein, eine einheitliche Regelung mit regelmäßiger Reinigung für alle klassifizierten Straßen im gesamten Gemeindegebiet zu erreichen.

Die Dienstleistung ist dann entsprechend dem beschlossenen Bedarf laut Straßenreinigungssatzung ab 2019 für die nächsten 3 Jahre öffentlich auszuschreiben und nach Beschluss durch den Gemeinderat zu vergeben. 

Die fiktiven Frontmeter für die Gebührenpflichtigen sind fortzuschreiben bzw. neu zu ermitteln.

Im Ergebnis der Ausschreibung und der Vergabe der Dienstleistung und auf Basis der fiktiven Frontmeterermittlung kann dann die Kalkulation für die nächsten 3 Jahre durchgeführt und die 3. Satzungsänderung der Straßenreinigungsgebührensatzung durch den Gemeinderat beschlossen werden, um rechtskräftige Gebührenbescheide ab 2019 erstellen und versenden zu können.

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Informationen zum Winterdienst
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