Ablauf der Gültigkeit von Personalausweisen bzw. Reisepässen
Personen, die bereits seit längerer Zeit einen Personalausweis/Reisepass besitzen, werden gebeten, diese Dokumente auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Seit geraumer Zeit kommt es sehr häufig vor, dass Bürger erst nach den offiziellen Ablaufdaten ihrer Dokumente zur Neubeantragung im Einwohnermeldeamt vorstellig werden.
Entsprechend der gesetzlichen Grundlagen muss jeder deutsche Bürger ab dem 16. Lebensjahr einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen.
Bedenken Sie, dass der gültige Personalausweis/Reisepass nicht nur ein notwendiges Reisedokument ist, sondern auch für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Legitimation bei Behörden und Institutionen unerlässlich ist.
Daher sollte bereits ca. 4-6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit ein neues Dokument beantragt werden. Die Beantragung eines Personalausweises dauert in der Regel 3 Wochen. Bei der Beantragung eines Reisepasses muss mit ca. 6 Wochen bis zum Erhalt des Dokumentes gerechnet werden. Dies gilt für Erwachsene und Kinder ab Geburt gleichermaßen.
Bitte beachten Sie, dass sich die Biometrie vor allem bei (Klein)-Kindern sehr schnell verändert. Sollte sich diese während der Gültigkeitsdauer des Ausweisdokumentes stark verändern, sollte im Interesse der Reisenden ein neues Ausweisdokument bereits vor dessen Ablaufdatum beantragt werden.
Für die Beantragung sind mitzubringen:
- Geburts- oder Eheurkunde
- ein aktuelles biometrisches Passbild
- die Gebühr in Höhe von 37,00 EUR (22,80 EUR bis 24. Lebensjahr) für den Personalausweis bzw. 60,00 EUR (37,50 EUR bis 24. Lebensjahr) für einen Reisepass.
Verlust von Ausweisdokumenten
Der Verlust eines Personalausweises oder Reisepasses muss vom Ausweisinhaber umgehend bei der Personalbehörde gemeldet werden. Ebenso ist das Wiederauffinden (auch im eignen Interesse) zu melden.
Bekanntmachung zur Auskunftserteilung und Datenübermittlung
Auszug aus dem Bundesmeldegesetz - § 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
(1)
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zur vernichten.
(2)
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über deren 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad und 4. derzeitige Anschriften sowie 5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
(3)
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad und 4. derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Betroffene Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 – 3 zu widersprechen. Den entsprechenden Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre erhalten Sie im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Muldestausee.
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