Der Winter ist eingezogen und damit stellt sich auch die Frage: Welche Pflichten haben Anlieger eines Grundstückes oder Hauses in Bezug auf die Räum- und Streupflicht? Hier gibt die Sraßenreinigungssatzung der Gemeinde Muldestausee Auskunft.
Schneeräumung
Bei Schneefall sind die Gehwege und Zugänge zu Überwegen und Fahrbahn vor ihren Grundstücken zu räumen, ohne hierdurch den Verkehr zu beeinträchtigen.
Besonderheit - verkehrsberuhigte Bereiche hier gilt:
- Die Fahrspur dient gleichzeitig als Gehweg.
- Eine Räumung soll von der Straßenmitte zum Grundstück hin erfolgen!
- Es ist kein extra Gehweg zu schieben!
Somit entsteht in der Mitte der Straße die von allen Verkehrsteilnehmern zu nutzende Verkehrsfläche.
Schnee und Eisstücke dürfen nur so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, auf vorhandenen Radwegen und Gehwegen nicht gefährdet oder behindert wird.
Nicht erlaubt ist
- Schnee von privaten Grundstücken oder von Grundstückseinfahrten auf die öffentlichen Verkehrsflächen zu verbringen.
Die festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr und sind gegebenenfalls mehrfach zu wiederholen.
Aufgaben bei Eisglätte
- Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen und zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. In verkehrsberuhigten Bereichen finden die Regelungen analog der Schneeberäumung Anwendung.
- Als Streumaterial ist grundsätzlich Sand, Splitt oder ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Zugelassene Auftaumittel dürfen nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände sowie bei Blitzeis verwendet werden.
- Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.
Für nähere Informationen schauen Sie bitte auf die Internetseite der Gemeinde Muldestausee
https://www.gemeinde-muldestausee.de/de/strassenreinigung.html