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Planfeststellungsbeschluss "Ersatzneubau Muldebrücke Pouch"

Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachung

des Landesverwaltungsamtes, Referat Planfeststellungsverfahren, über die

Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.08.2018

für das Vorhaben „B 100, BW 0054 Ersatzneubau Muldebrücke Pouch“

in den Gemarkungen Pouch und Schwemsal im Landkreis Anhalt-Bitterfeld

I.

Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20.08.2018 (Az.: 308.4.2-31027-F7.15) ist der Plan für das Vorhaben „B 100, BW 0054 Ersatzneubau Muldebrücke Pouch“ gemäß § 17 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 74 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) festgestellt worden.

Das Vorhaben unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Bestandteil des Beschlusses.

Vorhabenträger ist die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Ost.

II.

1.

Je eine Ausfertigung dieses Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit 

vom 19.09.2018 bis einschließlich 02.10.2018

in der Gemeinde Muldestausee zur allgemeinen Einsichtnahme während der Dienststunden aus:

Montag            von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Dienstag          von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch          von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag      von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Freitag             von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

in den Diensträumen des Bauamtes der Gemeinde Muldestausee, OT Pouch, Neuwerk 3 in 06774 Muldestausee.

2.

Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Träger des Vorhabens und den Beteiligten, über deren Stellungnahmen und Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt.

3.

Mit dem Ende der vorgenannten Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss auch den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA).

4.

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 308, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle/Saale schriftlich oder elektronisch (planfeststellung@lvwa.sachsen-anhalt.de) angefordert werden.

5.

Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen über die Internet-Seite des Landesverwaltungsamtes unter der Adresse - https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/planfeststellung/abgeschlossene-Verfahren/ - eingesehen werden. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA).

III.

Gegenstand des Vorhabens

Das planfestgestellte Vorhaben besteht in dem Ersatzneubau der Brücke über die Mulde bei Pouch (Bauwerk Nr. 0054) im Zuge der B 100 sowie die Anbindung an den Bestand in der Ortslage Pouch sowie auf der östlichen Seite des Bauwerkes an den Parkplatz sowie die Gemeindestraße unter Beachtung des Radweges. Die Gesamtlänge der Maßnahme umfasst damit den Ausbau der B 100 auf einer Länge von 0,960 m einschließlich des Ersatzneubaus.  Der geplante Ausbau der B 100 beginnt ca. 80 m vor dem neuen Brückenwiderlager an der Einmündung der Karl-Marx-Straße. Das Ausbauende liegt ca. 325 m hinter dem neuen Widerlager. Die einmündenden Straßen werden an die neue Lage angepasst und entsprechend hergerichtet. Auf der Brücke, die die Mulde auf einer Länge von einem 84 m großen Hauptfeld frei überspannen wird, sind zwei 4,0 m breite Fahrstreifen vorgesehen, sowie auf der Nordseite ein 2,5 m breiter Geh- und Radweg und auf der Südseite ein 0,80 m breiter Notweg.

Der gesamte Straßenzug der B 100 verläuft als Hauptachse im Südosten von Sachsen-Anhalt und verbindet das Oberzentrum Halle mit dem Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums Bitterfeld-Wolfen und dem Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums Lutherstadt Wittenberg. Südwestlich von Bitterfeld-Wolfen bindet die B 100 an die Bundesautobahn 9. Östlich des Muldestausees mündet die B 183 in die B 100.

Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses

Der verfügende Teil des Beschlusses bestimmt:

Nach § 17 FStrG sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. den §§ 72 bis 75 VwVfG wird der Plan für die B 100, BW 0054 Ersatzneubau Muldebrücke Pouch mit den in diesem Beschluss aufgeführten Änderungen, Ergänzungen und Nebenbestimmungen festgestellt.

Dem Träger des Vorhabens wurden Auflagen erteilt. Diese dienen u. a. dem Schutz von Natur und Landschaft, dem Gewässerschutz sowie dem Schutz weiterer öffentlicher und privater Belange.

IV.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

mit Sitz in Magdeburg

erhoben werden.

Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind vom Gericht nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt (§ 6 Satz 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO). § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt dabei entsprechend.

Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1.     Schriftlich:

Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht schriftlich zu erheben. Die Anschrift lautet: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203 – 206, 39104 Magdeburg (Adresse) oder Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 39083 Magdeburg (Postanschrift). Der Klage sollen dieser Beschluss im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

2.     Auf elektronischem Weg:

Die Klage kann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur beim Oberverwaltungsgericht auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Das Gericht hat hierfür ein elektronisches Postfach eingerichtet. Eine normale E-Mail genügt nicht. Die Vorschriften der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt (ERVVO LSA) vom 01.10.2007 (GVBl. LSA 2007, 330), geändert durch Verordnung vom 02.03.2016 (GVBl. LSA 2016, 132) sind zu beachten. Weitere Einzelheiten zum elektronischen Rechtsverkehr und zu den besonderen technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind auf der Internetseite des Oberverwaltungsgerichts aufgeführt:

https://www.ovg.sachsen-anhalt.de/themen/elektronischer-rechtsverkehr/elektronischer-rechtsverkehr/.

Die Klage ist gegen das Landesverwaltungsamt, vertreten durch den Präsidenten, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) zu richten.

 

Im Auftrag
gez. Textor

© Cordelia Stark E-Mail

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  • Neuwerk 3
  • 06774 Muldestausee OT Pouch

  • Tel: 03493 92995-0
  • Fax: 03493 92995-96
E-Mail:

 

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