Allgemeines Abbrennverbot vom 2. Januar bis 30. Dezember
In den letzten Jahren vermehrten sich die Anzeigen zum Abbrennen von Feuerwerken bei privaten Veranstaltungen wie Geburtstagen, Hochzeiten oder Jubiläen. Zu Silvester erworbene Raketen oder Knaller werden außerhalb des "offenen Zeitraums" von Silvester und Neujahrsnacht gezündet. Dies gibt uns als Ordnungsamt zum Anlass, auf besondere Regelungen und Vorschriften zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern hinzuweisen. Während Einzeleffekte und kleinere Feuerwerke (Klasse I) auch von Privatpersonen gezündet werden dürfen, dürfen Großfeuerwerke ausschließlich von ausgebildeten Pyrotechnikern im Rahmen geschossen werden.
Beim Abbrand aller pyrotechnischen Artikel gelten aber Vorschriften und besondere Sicherheitsmaßnahmen. Im Allgemeinen ist das freie Abschießen pyrotechnischer Gegenstände nur in der Silvester/Neujahrsnacht erlaubt.
Wer zu anderen Terminen Feuerwerke veranstalten möchte, muss dafür eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der örtlich zuständigen Behörde beantragen. Diese Genehmigungen beziehen sich auf ein Zeitfenster, d.h. das Feuerwerk darf nicht vor einer bestimmten Uhrzeit begonnen werden und muss spätestens zu einer bestimmten Uhrzeit enden. Prinzipiell untersagt ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen.
Antragstellungen richten Sie an
Gemeinde Muldestausee
Bau- und Ordnungsamt
Neuwerk 3
06774 Muldestausee
Ausnahmegenehmigungen sind mindestens 2 Wochen vor Maßnahmebeginn zu stellen. Sie sind gebührenpflichtig und kosten je nach Aufwand für die Privatperson ab 100,00 EUR. Ordnungswidrigkeiten werden geahndet.
Abrennanzeige gemäß § 23 Abs. 2 der Ersten VO zum Sprengstoffgesetz
Abbrennen eines Feuerwerks der Klasse II - Antrag auf Ausnahmegenehmigung