Wenn Sie nicht sicher sind, in welcher Höhe Sie für Lieferungen oder einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines Gegenstands Umsatzsteuer bezahlen müssen, können Sie eine unverbindliche Auskunft dazu beantragen.
Wenn Sie Gegenstände innergemeinschaftlich erwerben oder liefern, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen hierauf eine Umsatzsteuer bezahlen.
Sie können eine unverbindliche Auskunft zur Umsatzsteuer per Post oder online bei der Generalzolldirektion beantragen.
Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich dabei nach dem Zolltarif. Sie müssen deshalb im Antrag angeben, um welche Waren es sich handelt.
Sie liefern oder erwerben innergemeinschaftlich Gegenstände und wollen eine unverbindliche Auskunft zur Höhe der Umsatzsteuer erhalten.
Sie müssen eine aussagekräftige Beschreibung und gegebenenfalls Warenmuster beifügen. Wenn Muster wegen der besonderen Beschaffung der Ware, wie zum Beispiel Verderblichkeit, Größe oder Wert, nicht beigefügt werden können, sind Fotos, Prospekte, Abbildungen, technische Zeichnungen oder detaillierte Beschreibungen der Ware notwendig.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
Unverbindliche Zolltarifauskünfte der Zollverwaltung können nicht angefochten werden.
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Sie können eine unverbindliche Auskunft zur Umsatzsteuer per Post oder online beantragen.
Online-Antrag:
Antrag per Post:
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Generalzolldirektion, Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ)
Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke Erteilung
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