Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben und nicht in Deutschland wohnen, können Sie an ausgewählten Auslandsvertretungen, die vom Auswärtigen Amt zu Personalausweisbehörden bestimmt wurden, einen Personalausweis beantragen.
Als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit und ständigem Wohnsitz im Ausland unterliegen Sie nicht der allgemeinen Meldepflicht und damit auch nicht der Ausweispflicht innerhalb Deutschlands.
Es ist Ihnen jedoch möglich, bei ausgewählten deutschen Auslandsvertretungen, die vom Auswärtigen Amt zu Personalausweisbehörden bestimmt wurden, oder unter bestimmten Voraussetzungen in jedem Bürgeramt in Deutschland einen Personalausweis persönlich zu beantragen.
Hinweis:
Bitte erkundigen Sie sich vorher bei der Auslandsvertretung, in dessen Bezirk Sie sich aufhalten, ob diese Personalausweise ausstellen kann, da nicht alle Auslandsvertretungen auch Personalausweisbehörden sind.
Einen Personalausweis können beantragen:
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
Bitte beachten Sie insoweit, dass die Online-Funktion eines Personalausweises nur genutzt werden kann, wenn eine ausländische Anschrift erfasst wird.
bei Erstantrag oder eingetretenen Änderungen
bei Kindern unter 16 Jahren zusätzlich:
Bitte bringen Sie sämtliche Unterlagen im Original und mit einer Kopie mit. Beachten Sie, dass in Einzelfällen die Vorlage weiterer Urkunden und Dokumente notwendig sein kann.
Hinweis
Die Gebühren können für Bedürftige erlassen oder reduziert werden.
keine
Wenn Ihr Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises abgelehnt wird:
Der Antrag auf Ausstellung des Personalausweises im Inland ist formlos.
Nutzen Sie bitte die Antragsformulare, die bei der für Sie zuständigen deutschen
Auslandsvertretung
bereitgestellt werden
Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung oder einem Bürgeramt beantragen.
Details zur Antragstellung im Ausland sowie das Antragsformular finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Auslandsvertretung.
Übersicht deutscher Auslandsvertretungen.
§ 1 Absatz 4 Nummer 2 Personalausweisgesetz (PAuswG);
§ 8 Absatz 8 Personalausweisgesetz (PAuswG);
§ 35 Personalausweisgesetz (PAuswG);
§ 2 KonsG
§ 1 Absatz 4 Nummer 2 Personalausweisgesetz (PAuswG)
§ 5 Absatz 2 Nummer 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)
§ 7 Absatz 2 Personalausweisgesetz (PAuswG)
§ 8 Absatz 2 und 4 Personalausweisgesetz (PAuswG)
§ 23 Absatz 4 Satz 2 Personalausweisgesetz (PAuswG)
§ 35 Personalausweisgesetz (PAuswG)
G.5.2.1 und G.5.2.2 Personalausweisverwaltungsvorschrift (PAuswVwV)
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
Personalausweis Ausstellung für Deutsche mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands
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