Wenn Sie eine Bewilligung zum gewerblichen Abbau von Bodenschätzen haben oder ein Bergwerk besitzen, müssen Sie jährlich eine Förderabgabe zahlen. Für bestimmte Bodenschätze oder Gebiete können abweichende Abgabensätze festgelegt werden.
Ihr Bergbauunternehmen besitzt eine bergrechtliche Bewilligung, in einem festgelegten Gebiet in Deutschland bestimmte Bodenschätze zu gewinnen? Dann müssen Sie jährlich eine Förderabgabe zahlen, die die zuständige Bergbehörde vorab festgesetzt hat.
Für bergrechtliche Bewilligungen auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten können die zuständigen Bergbehörden abweichende Abgabensätze oder eine andere Staffelung festlegen. Auch eine Befreiung von der Förderabgabe ist grundsätzlich möglich.
keine
Förderabgabevoranmeldung: jeweils bis zum 40. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres:
09.02.
10.05.
09.08.
09.11.
Bei der Voranmeldung müssen Sie auch die Abschlagszahlung zahlen.
Einreichung Förderabgabeerklärung: bis zum 31.07. eines jeden Jahres für den vorangegangenen Erhebungszeitraum. Sie müssen mit der Förderabgabeerklärung auch den Betrag zahlen, der über der Abschlagszahlung liegt.
Klagefrist gegen Festsetzungsbescheid: 1 Monat
Klage beim Verwaltungsgericht
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Sie können die Förderabgabeerklärung und die Förderabgabevoranmeldung online über die Plattform „BergPass“ oder direkt bei Ihrer zuständigen Bergbehörde einreichen.
Förderabgabeerklärung und Förderabgabevoranmeldung online einreichen:
Förderabgabeerklärung und Förderabgabevoranmeldung direkt bei der zuständigen Behörde einreichen:
Weitere Verfahrensschritte:
Sie zahlen den noch zu leistenden Betrag.
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt