Sie wollen eine Gaststätte dauerhaft betreiben? Dann müssen Sie dies vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe dauerhaft betreiben möchten, müssen Sie dies anzeigen.
Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angegeben, um welche Betriebsart es sich handelt.
Betriebsarten sind zum Beispiel:
Sie müssen eine Anzeige auch in folgenden Fällen einreichen:
Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen. Sie müssen angeben, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zu bereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.
Keine.
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.
Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Sie müssen die Anzeige mindestens 4 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.
Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Bitte wenden Sie sich an das Gewerbeamt Ihrer Gemeinde oder kreisfreien Stadt.
Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.
Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung vornehmen.
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt