Als Kapitalverwaltungsgesellschaft müssen Sie grundsätzlich jede Wahl und jeden Wechsel zu einer neuen Verwahrstelle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.
Verwahrstellen dienen zur Verwahrung von Vermögensgegenständen von Investmentvermögen. Als Kapitalverwaltungsgesellschaft können Sie frei wählen, welche Verwahrstellen Sie für Ihre Dienstleistungen nutzen, sofern die Verwahrstelle die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Allerdings müssen Sie grundsätzlich jede Wahl und jeden Wechsel einer neuen Verwahrstelle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.
Außerdem kann die BaFin Ihnen einen Wechsel der Verwahrstelle auferlegen, wenn die Verwahrstelle ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr Anfangskapital die vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet.
Sie wollen ein neues Investmentvermögen auflegen beziehungsweise für ein bestehendes Investmentvermögen die Verwahrstelle wechseln.
Sie müssen die Genehmigung haben, bevor Sie die Verwahrstelle beauftragen.
Wenn Sie die Wahl oder den Wechsel zu einer neuen Verwahrstelle beantragen wollen, nutzen Sie hierfür online die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin:
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)