Wenn Sie als örtlicher Träger junge Menschen, die von Wohnungs- oder Obdachlosigkeit bedroht sind, unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung beantragen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unterstützt mithilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) Kommunen bei der örtlichen Jugendhilfe. Die Unterstützung erfolgt durch das ESF Plus-Bundesprogramm "JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit (JUST BEst)". Ziel des Programms ist es, junge Menschen zu einer eigenständigen Lebensweise zu befähigen und sie in stabilen Wohnverhältnissen unterzubringen.
Sie können als öffentlicher Träger der örtlichen Jugendhilfe (Jugendamt) die Förderung beantragen. Ihre Aufgabe ist es dann, das Programm zu planen, zu steuern und zu koordinieren. Dabei arbeiten Sie eng mit freien Jugendhilfeträgern, Jobcentern, Agenturen für Arbeit und weiteren Kooperationspartnern zusammen.
Das Programm richtet sich an Menschen im Alter von 14 bis einschließlich 26 Jahren. Die beiden Zielgruppen sind konkret:
Zur Erreichung der Programmziele werden pro Vorhaben 4 methodische Bausteine gefördert, auf deren Grundlage die Kommunen für die jeweilige Zielgruppe oder die jeweiligen Zielgruppen bedarfsgerechte Projekte konzipieren und umsetzen können. Die 4 methodischen Bausteine sind:
Case Management:
Aufsuchende Jugendsozialarbeit:
Niedrigschwellige Beratung oder Clearing:
Erprobung neuer Wohnformen:
Art und Umfang
Die Förderung wird als Zuschuss ausgezahlt. Der Fördersatz beträgt 40 Prozent für stärker entwickelte Regionen und 60 Prozent für Übergangsregionen. Die maximale Zuschusshöhe beträgt 200.000 EUR pro Jahr und 83.333,33 EUR für das Jahr 2022. Das bedeutet, für die ESF Plus-Förderperiode von 2022 bis 2027 ist eine maximale Förderung von 1.083.333,33 EUR möglich.
Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die Servicestelle im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die unter Verwendung der 4 methodischen Bausteine für die jeweilige Zielgruppe oder die jeweiligen Zielgruppen bedarfsgerechte Projekte konzipieren und umsetzen können:
Natürliche Personen können keine Zuwendungen beantragen.
Zum Interessenbekundungsverfahren musste eingereicht werden:
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
Es fallen keine Kosten an.
Das Interessenbekundungsverfahren ist beendet.
Widerspruch
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Das Förderverfahren ist zweistufig.
Der 1. Schritt (Einreichung einer Interessenbekundung) ist bereits abgeschlossen.
Im 2. Schritt fordert das BMFSFJ die ausgewählten Kommunen (örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe) auf einen formellen Förderantrag über den Online-Dienst Förderportal Z-EU-S zu stellen. Die Bewilligung erfolgt durch das BAFzA.
In Ausnahmefällen können Sie beim BAFzA die Nachreichung der Unterschrift per Post beantragen.
Dafür müssen Sie die im Förderportal Z-EU-S eingereichten Formulare herunterladen, unterschreiben und per Post an das BAFzA schicken.
Es gibt folgende Hinweise:
Das Interessenbekundungsverfahren ist bereits abgeschlossen. Das Antragsverfahren ist im Oktober 2022 gestartet.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) Verordnung (EU) 2021/1057
§ 23 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
in Verbindung mit Allgemeine Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 23 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
§ 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) Absatz 1
Allgemeine Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Referat 506 – Chancengerechtigkeit, Integration, Jugendsozialarbeit
Außer Kraft - ESF Plus-Bundesprogramm "JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit (JUST BEst)“ Bewilligung
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