Das Programm JUVENTUS hilft jungen Menschen zwischen 18 und 30 Jahren mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt, für ein Praktikum ins Ausland zu gehen, um neue Erfahrungen zu gewinnen und einen Neustart zu wagen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fördert mit dem Programm JUVENTUS Kooperations- und Projektverbünde, die junge Menschen ohne Arbeit und Berufsausbildung (englisch abgekürzt "NEETs") unterstützen. Ziel des Programms ist es, dass junge Erwachsene Berufserfahrungen im Ausland sammeln und hierdurch ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern.
Die Zielgruppe der NEETs umfasst arbeitslose und arbeitsuchende junge Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren, die einen erschwerten Zugang zu Arbeit oder Ausbildung haben. Dazu zählen beispielsweise
Zentraler Bestandteil des JUVENTUS-Programms ist die transnationale Mobilitätsmaßnahme. Diese umfasst einen zwei- bis sechsmonatigen begleiteten Aufenthalt der Teilnehmenden im europäischen Ausland. Während des Aufenthalts nehmen die jungen Menschen an einem Praktikum in einem lokalen Unternehmen teil. Der Auslandsaufenthalt wird von einer intensiven Vor- und Nachbereitungsphase in Deutschland begleitet.
Daneben soll das Programm den gegenseitigen Austausch auf transnationaler Ebene stärken. Dies geschieht durch die Kooperation mit Partnern des transnationalen “ALMA Netzwerks“ im Rahmen der neuen Initiative ALMA (Anvisieren, Lernen, Meistern, Ankommen) der Europäischen Kommission.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass ihr Kooperations- oder Projektverbund mit mindestens einer aufnehmenden Partnerorganisation in einem anderen EU-Mitgliedstaat zusammenarbeitet und zu dieser Teilnehmende entsendet. Darüber hinaus können die jungen Menschen auch in EU-Beitrittskandidaten, in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in das Vereinigte Königreich entsandt werden.
Art und Umfang:
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Zuschüsse beträgt maximal 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
Ihre Eigenbeteiligung muss mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Sie sollte gleichmäßig über den Förderzeitraum eingebracht werden. Die Eigenbeteiligung kann sowohl durch Eigenmittel als auch durch Drittmittel eingebracht werden.
Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS). Die DRV KBS hat dabei die Aufgaben,
Die Laufzeit der Projekte beträgt in der Regel 4 Jahre. Für die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gilt eine Obergrenze von maximal 2 Millionen Euro.
Sie werden als antragsberechtigter Projektträger in Kooperationsverbünden (Einzelprojekt ohne Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner aber mit Kooperationspartnern) oder Projektverbünden gefördert.
Projektträger können sein:
Natürliche Personen können keine Zuwendung nach der JUVENTUS-Förderrichtlinie erhalten.
Sie müssen als Projektträger Ihre fachlich-inhaltliche, sowie administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens darlegen und eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicherstellen.
Sie können eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an Dritte (Teilprojekte) beantragen.
Die Mindestvoraussetzung für die Bildung eines Kooperations- oder Projektverbunds ist die aktive Beteiligung von mindestens einem Jobcenter oder einer Agentur für Arbeit in die Projektarbeit. Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens müssen Sie eine unterzeichnete Absichtserklärung zur geplanten Zusammenarbeit des Jobcenters beziehungsweise der Agentur für Arbeit einreichen, aus denen der jeweilige Projektbeitrag hervorgeht. Im Rahmen der Antragstellung müssen Sie diese durch verbindliche Kooperationsvereinbarungen ersetzen.
Die Kooperation mit der öffentlichen Arbeitsverwaltung in der Projektarbeit ist zentral. Sie soll es ermöglichen, die individuellen Integrationsprozesse der Teilnehmenden zu optimieren.
Zu Aktivitäten aus anderen Programmen auf Bundes- und Länderebene müssen Sie eine klare Abgrenzung vornehmen. Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben der Antragstellenden gehören beziehungsweise für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.
Sie müssen vorhandene Kooperationsstrukturen aufeinander abstimmen und Doppelstrukturen vermeiden. Außerdem dürfen Sie aus nationalen Mitteln, ESF Plus- oder anderen EU-Programmen finanzierte Vorhaben und Aktivitäten nicht ersetzen.
Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Im Rahmen der Umsetzung des Förderprogramms müssen folgende bereichsübergreifende europäische Grundsätze berücksichtigt werden:
Daneben müssen die Prinzipien der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) beachtet werden.
bei der Interessenbekundung:
bei der Antragstellung:
Im Förderportal Z-EU-S finden Sie alle erforderlichen Angaben.
Im gesamten Förderzeitraum vom 01.02.2023 bis 31.12.2028 wird es voraussichtlich 2 Aufrufe zur Einreichung einer Interessenbekundung und einem daran anschließenden Antragsverfahren geben. Die Frist zur Einreichung von Interessenbekundungen für den 1. Förderaufruf ist am 18.11.2022 abgelaufen.
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Das Auswahlverfahren ist zweistufig. Im 1. Schritt reichen Sie eine Interessenbekundung ein. Im 2. Schritt werden die ausgewählten Projektträger zur Antragstellung eingeladen.
Interessenbekundung;
Antragstellung:
Sie können die Schriftform durch die im Förderportal Z-EU-S zugelassene elektronische Form der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) oder des elektronischen Identitätsnachweises (eID) ersetzen.
Bitte nutzen Sie die elektronische Form vorrangig.
Nur in Ausnahmefällen können Sie bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragen.
In solch einem Ausnahmefall müssen Sie die durch die elektronisch erfassten und in Z-EU-S eingereichten Formulare nach der elektronischen Einreichung herunterladen, ausdrucken, handschriftlich unterschreiben und zusätzlich postalisch einreichen. Beachten Sie dabei die aufgezeigten Fristen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Referat VIGruEF2 "ESF Programmumsetzung, EHAP Verwaltungsbehörde, Digitale Transformation" und ESF-Verwaltungsbehörde, Referat VIGruEF1 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
ESF Plus-Bundesprogramm "JUVENTUS Deutschland Mobilität stärken - für ein soziales Europa" Bewilligung
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