Wenn Sie als Videoprogrammanbieter oder Video-on-Demand-Anbieter Kinofilme verwerten, müssen Sie Ihre monatlichen Nettoumsätze sowie unter Umständen Ihren Kinofilmanteil melden. Ab einem bestimmten Umsatz müssen Sie eine Filmabgabe zahlen.
Als Unternehmen, das Kinofilme verwertet, müsse Sie eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) zahlen. Die Filmabgabe finanziert sämtliche Maßnahmen der Filmförderungsanstalt.
Die Höhe der Filmabgabe richtet sich nach Ihren abgabepflichtigen Nettoumsätzen. Den Prozentsatz der Filmabgabe legt die FFA auf Basis der gemeldeten Nettoumsätze des Vorjahres fest.
Für Videoprogrammanbieter gelten folgende Regelungen:
Für Video-on-Demand-Anbieter (VoD), also Videoabrufdienste, gelten folgende Regelungen:
Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie jeden Monat den Nettoumsatz aus abgabepflichtigen Kinofilmen an die FFA melden. Dabei müssen Sie:
Die Filmabgabe müssen zahlen:
durch Vermietung oder Weiterverkauf verwerten und
Für die Anmeldung oder Registrierung bei der FFA müssen Sie einreichen:
Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie der FFA melden:
Es fallen keine Kosten für die Anmeldung und Registrierung bei der FFA sowie für die Meldung von Umsätzen zur Berechnung der Filmabgabe an.
Anmeldung oder Registrierung bei der FFA:
Meldung und Zahlung der Filmabgabe:
Filmabgabe: Die fällige Abgabe wird Ihnen direkt nach Meldung der Umsatzzahlen im Portal angezeigt.
Sie müssen Ihre Umsatzzahlen zur Berechnung der Filmabgabe online der Filmförderungsanstalt melden.
Mit diesem Brief erhalten Sie auch weiteres Informationsmaterial zur Filmabgabe.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
Filmförderungsanstalt (FFA)