Zuständigkeitsfinder

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Bezeichnung:
Freistellung von Entsorgungsnachweis beantragen
Beschreibung:

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Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Sofern Ihr Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig.

Allgemeine Informationen

Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

Sofern der Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig. Diese Entsorger sind in der Regel Entsorgungsfachbetriebe und haben sich für das privilegierte Verfahren eine Freistellungsnummer geben lassen.

Voraussetzungen

Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung (Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE))
  • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

Fristen

Die privilegierten Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Nach Landesrecht ist eine Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen erst nach Vorlage der Zuweisung möglich.
Ein Nachweis kann maximal fünf Jahre gültig sein.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Bearbeitungsdauer

1 bis 4 Wochen

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.

Anträge / Formulare

  • Formularbezeichnung: Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE)
  • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Verfahrensablauf

  • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
  • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
  • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz

Fachlich freigegeben am

23.10.2020
Aktuell gewählt: Muldestausee (06774)

Kontakt

Gemeinde Muldestausee
  • Neuwerk 3
  • 06774 Muldestausee OT Pouch

  • Tel: 03493 92995-0
  • Fax: 03493 92995-96
E-Mail:

 

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Wenden Sie sich dazu gern telefonisch unter 03493 929950 oder per E-Mail unter info@gemeinde-muldestausee.de an uns, um im Rahmen unserer Öffnungszeiten
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