Sie haben als Berufsanfängerin oder Berufsanfänger in den ersten drei Jahren Ihrer Tätigkeit das Mindestarbeitseinkommen nicht erreicht? Dann müssen Sie der Künstlersozialkasse belegen, dass Sie erwerbsmäßig tätig sind.
Als Berufsanfängerin oder Berufsanfänger werden Sie in den ersten drei Jahren Ihrer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit auch dann versichert, wenn Ihr Arbeitseinkommen den Grenzbetrag von 3.900 EUR im Jahr nicht überschreitet. Die Künstlersozialkasse prüft Ihre Einkommensmeldungen nach Ablauf dieser Berufsanfängerzeit.
Sie sind verpflichtet, im Zuge dieser Überprüfung Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen.
Die Angaben und Unterlagen beziehen sich unter anderem darauf
Die Künstlersozialkasse prüft damit, ob die Voraussetzungen der Versicherungspflicht oder Zuschussberechtigung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei Ihnen weiterhin erfüllt sind.
Wenn Sie Ihre Angaben nicht rechtzeitig oder unvollständig machen, gefährden Sie Ihren Versicherungsstatus beziehungsweise Zuschussanspruch.
Die Unterlagen sollten nicht älter als 6 Monate sein. Sofern Sie Ihre Mitteilung per Post schicken, reicht es aus, wenn Sie die hier aufgeführten Unterlagen in Kopie beifügen.
Es gibt keine Frist.
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Die Künstlersozialkasse fordert Sie per Brief auf, zu belegen, dass Sie Ihre selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aktuell erwerbsmäßig ausüben.
Sie können Ihre Antwort online oder per Post übermitteln.
Online-Mitteilung:
Mitteilung per Post:
Nach Eingang Ihrer Antwort prüft die Künstlersozialkasse Ihre Angaben. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid von der Künstlersozialkasse.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), Geschäftsbereich Künstlersozialversicherung