Wenn Sie regelmäßig Waren im Versandverfahren erhalten, können Sie das Zollverfahren mit dem Status „Zugelassener Empfänger“ vereinfachen.
Die Waren können im Unionsversandverfahren vom Ausgangsort bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befördert werden, an dem die Zollvorschriften und die nationalen Steuervorschriften erfüllt werden.
Wenn Sie regelmäßig Waren aus dem Unionsversandverfahren in Deutschland empfangen, können Sie als Unternehmen oder Einzelperson den Status als „Zugelassenen Empfänger“ beantragen. Dieser Status vereinfacht die Zollförmlichkeiten beim Empfang der Ware.
Konkret haben Sie nach erteilter Bewilligung als „Zugelassener Empfänger“ folgende Vorteile:
Der Status als „Zugelassener Empfänger“ gilt nur für Unionsversandverfahren, die in Deutschland enden.
Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen müssen
Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Sie, wenn sie als zugelassener Empfänger tätig werden wollen, zusätzlich über ein Verwahrungslager verfügen müssen. Dieses Verwahrungslager bezieht sich auf den Ort, an dem Sie die Waren in Empfang nehmen. Für den Betrieb dieses Verwahrungslagers ist eine Sicherheit zu leisten Diese Sicherheit kann nur im Rahmen einer Bewilligung Gesamtsicherheit sinnvoll geleistet werden.
Bevor Sie Waren vereinfacht empfangen können, müssen Sie Inhaber einer Bewilligung Zugelassener Empfänger sein.
Ihr Antrag wird innerhalb von 30 Tagen angenommen und innerhalb von 120 Tagen beschieden.
Den Status als „Zugelassener Empfänger“ müssen Sie schriftlich beantragen:
Bundesministerium der Finanzen
Vereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren Bewilligung
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal