Wenn Sie als Unternehmen im Rahmen der sicheren Lieferkette eine Dienstleistung erbringen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen entsprechenden Status beantragen.
Um die sichere Behandlung und Weitergabe von Waren, die auf dem Luftweg innerhalb der Europäischen Union (EU) befördert werden sollen, sicherzustellen, gibt es die sichere Lieferkette. Diese dient insbesondere dazu, Sabotageakte und terroristische Anschläge zu verhindern.
Unternehmen, die innerhalb der EU Waren im Rahmen der sicheren Lieferkette transportieren oder anderweitig behandeln und einen Betriebsstandort in Deutschland haben, müssen beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) einen Status beantragen.
Folgende Status werden durch das LBA für die sichere Lieferkette zugelassen:
Um einen Status zu erhalten, müssen Sie eine oder einen Sicherheitsbeauftragten benennen, ein Sicherheitsprogramm erstellen und eine Vor-Ort-Kontrolle durchlaufen.
Das Sicherheitsprogramm beschreibt Maßnahmen, die ein Unternehmen anwendet, um die europäischen Vorgaben, die an den Status gestellt werden, zu gewährleisten. Die Vor-Ort-Kontrolle prüft, ob die Maßnahmen zur Wahrung der Luftsicherheit am Betriebsstandort gemäß dem Sicherheitsprogramm umgesetzt werden.
Mit einem erteilten Status für die sichere Lieferkette erstellt das LBA Ihnen für einen Ihrer Betriebsstandorte einen Zulassungsbescheid. Für jeden Ihrer Betriebsstandorte ist eine separate Zulassung erforderlich.
wahlweise:
bei Beantragung der Status reglementierter Beauftragter und bekannter Versender, wenn ein solches Zertifikat vorliegt:
bei Beantragung des Status reglementierter Beauftragter:
bei Beantragung des Status bekannter Versender:
bei Beantragung des Status Transporteur:
bei Beantragung des Status reglementierter Lieferant:
bei Vertretung:
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Es fallen keine Kosten an.
Sie können die Zulassung eines Status für die sichere Lieferkette online beantragen:
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
§ 9a Abs 2 LuftSiG i. V. m. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)