Wenn Sie Alkopops nachgewiesenermaßen versteuert haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Alkopopsteuer erhalten.
In bestimmten Fällen können nachweislich versteuerte Alkopops auf Antrag von der Alkopopsteuer entlastet werden. Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:
Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Fristen.
Sie können die Entlastung per Post oder online im Rahmen der monatlichen Steueranmeldung beantragen.
Entlastung per Post beantragen:
Entlastung online beantragen:
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Transport gegen Steuerentlastung in andere Mitgliedstaaten die Zusage des zuständigen Hauptzollamts benötigen. Diese bekommen Sie auf Antrag in Form eines sogenannten Zusagescheins ausgestellt.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das örtlich Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Generalzolldirektion (GZD)
Alkopopsteuer Entlastung Genehmigung
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal