Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, errichten und betreiben oder ändern möchten und sich daraus störfallrelevante Auswirkungen ergeben können, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Für eine genehmigungsbedürftige Anlage, die zum Betriebsbereich gehört oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, muss vor Errichtung und Betrieb oder vor Änderungen bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragt werden, wenn sich durch den Betrieb oder die Änderungen störfallrelevante Auswirkungen ergeben können.
Kommt die Behörde bei der Prüfung Ihrer vorangegangenen Meldung über eine störfallrelevante Errichtung oder Änderung zu der Entscheidung, dass Ihr Vorhaben störfallrechtliche Auswirkungen hat und damit eine Genehmigung erforderlich ist, müssen Sie ebenfalls bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung für diese störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrechtliche Änderung beantragen.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn sichergestellt ist, dass durch die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder durch die störfallrelevante Änderung der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
Vor Inbetriebnahme der Anlage bzw. vor Durchführung des Vorhabens.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Vorgabe, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits im Rahmen der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben sichergestellt ist.
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL)