Wollen Sie eine technische Röntgeneinrichtung betreiben oder diese wesentlich ändern, müssen Sie vorher eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Für den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen technischen Röntgeneinrichtung, benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung. Bevor Sie die Genehmigung erhalten, prüft die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen und die eingereichten Unterlagen.
Die Genehmigung wird Ihnen erteilt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein
Neben dem Hauptantrag auf Genehmigung, sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,
2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
4. ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung, wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist,
D.h. insbesondere:
Nachweise über Kenntnisse im Strahlenschutz zum eingesetzten Personal inkl. über Aktualisierungen dieser Nachweise
Vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung
Wenn die Behörde die Genehmigung nicht erteilt oder Sie gegen die Genehmigung vorgehen wollen, können Sie Klage erheben.
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt
Sachgebiet 51.4 Strahlenschutz
§ 12 Abs. 1 Nr 4 Strahlenschutzgesetz - StrlSchG
i.V.m § 15 Strahlenschutzgesetz - StrlSchG und
§ 60 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt