Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies vorher anzeigen.
Abfälle aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie die Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern geben müssen.
Sie können Abfälle aus privaten Haushalten sammeln. Das dürfen Sie aber nur machen, wenn die Sammlung gewerblich oder gemeinnützig ist. Bevor Sie Abfall sammeln, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Die zuständige Behörde kann Ihnen die Sammlung untersagen, befristen oder mit Auflagen versehen.
Sie dürfen keine gemischten Abfälle aus privaten Haushalten sammeln (zum Beispiel Sperrmüll).
Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen Sie beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den Händlern zurückgeben.
spätestens 3 Monate vor Beginn der Sammlung
Wenn die zuständige Behörde die Sammlung nicht erlaubt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Klage einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben.
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt.
§ 18 Absatz 1 KrWG
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt