Wenn Sie unbegleitete Barmittel zum Beispiel im Post- und Frachtverkehr aus einem Drittland in oder durch die Europäische Union oder aus der Europäischen Union in ein Drittland verbringen, müssen Sie nach Aufforderung durch die Zollbehörden eine Offenlegungserklärung einreichen.
Die Zollbehörden überwachen den Verkehr von unbegleiteten Barmitteln über die Grenzen Deutschlands zu Drittländern.
Zollbedienstete können Absender, Empfänger oder einen Vertreter dieser Person auffordern, eine Offenlegungserklärung für unbegleitete Barmittel abzugeben, die
in die EU, aus der EU oder durch die EU verbracht werden. Diese Abgabe kann schriftlich erfolgen.
Als Barmittel gelten:
Als gleichgestellte Mittel gelten unter anderem:
Nach Aufforderung Unterlagen über:
Für Sie entstehen keine Kosten.
Sie müssen der Aufforderung zur Abgabe einer Offenlegungserklärung innerhalb von 30 Tagen nachkommen.
Ihre Offenlegungserklärung wird nach Eingang bei den Zollbehörden geprüft. Abhängig vom Umfang und Vollständigkeit der Erklärung beträgt die Bearbeitungsdauer zwischen unter 1 Stunde und mehreren Tagen.
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Online-Verfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Die Offenlegungserklärung können Sie schriftlich bei den Zollbehörden abgeben. Solange werden die Barmittel und/oder anderen Mittel einbehalten.
Offenlegungserklärung schriftlich einreichen:
Bundesministerium der Finanzen
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