Autobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung dürfen nur mit Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA) neu gebaut oder erheblich baulich geändert werden. Die Genehmigung erteilt das FBA unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Planrechtsverfahrens.
Bundesfernstraßen, also Autobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung, dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn Sie vorab eine Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamt (FBA) erhalten haben. Die Prüfung Ihres Vorhabens findet im Planrechtsverfahren statt. Dazu stellen Sie einen Antrag beim FBA.
Zu den Bundesfernstraßen gehören insbesondere
Auch wenn bestehende Bundesfernstraßen erheblich baulich geändert werden sollen, muss vorher ein Planrechtsverfahren durchgeführt werden.
Bauliche Änderungen können zum Beispiel sein:
Bei der Planfeststellung werden die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abgewogen, darunter:
Zuständigkeit
Das FBA ist die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für Autobahnen, sofern sich das Bauvorhaben nicht in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Hamburg befindet. Zusätzlich ist das FBA zuständig für Bauvorhaben von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes in den Bundesländern Berlin und Bremen.
Anträge können Sie als Vorhabenträgerin beziehungsweise Vorhabenträger im Bereich der Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung (Autobahn GmbH des Bundes, DEGES im Auftrag der Autobahn GmbH des Bundes) stellen.
Ihre Antragsunterlagen bestehen aus 3 Teilen:
Es fallen keine Kosten an.
Für Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger gelten keine Fristen bei der Antragstellung. Bei Nachreichungen können behördenseitig individuelle Fristen auferlegt werden.
Klage vor dem Oberverwaltungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht. Weiterführende Hinweise enthalten die Rechtsbehelfsbelehrungen der Entscheidungen.
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Nutzen Sie für die Antragstellung den Online-Dienst
Die Antragsstellung ist ein Teil des Planfeststellungsverfahrens. Das Verfahren hat folgenden allgemeinen Ablauf:
Vorabstimmung:
Antragstellung:
Anhörungsverfahren:
Bekanntmachung über Auslegung des Plans:
Auslegung des Plans:
Erörterungstermin:
Planänderungen des Planfeststellungsverfahrens:
Planfeststellungsbeschluss:
Klage:
Bestandskräftiger Plan:
Es gibt folgende Hinweise:
Die Art des durchgeführten Verfahrens kann im laufenden Prozess behördenseitig geändert werden. Für die Antragstellung wird ein Antragsleitfaden bereitgestellt.
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Fernstraßen-Bundesamt (FBA)