Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
Gem. Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt, Abt. Verkehrswesen.
Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen: