Haben Sie im Ausland einen Abschluss als Stadtplanerin und Stadtplaner erworben und Berufserfahrung gesammelt? Wenn Sie Ihren Beruf in Deutschland ausüben möchten, können Sie eine Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste beantragen.
Der Beruf Stadtplanerin oder Stadtplaner ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie benötigen eine Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste, wenn Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ führen möchten.
Sie können sich auch ohne die Eintragung in die entsprechende Architektenliste oder Stadtplanerliste auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Stadtplanerin und eines Stadtplaners ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ und „Stadtplaner" führen.
Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland die Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste beantragen. Dies wird von der zuständigen Landesarchitektenkammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen veranlasst.
Die zuständige Landesarchitektenkammer vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.
Für das Führen der Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ müssen Sie neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen:
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Es gibt keine Frist.
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach An-tragsstellung. Spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer vollständi-gen Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Landesarchitektenkammern
Den Antrag auf Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste stellen Sie bei der jeweiligen Architektenkammer.
- Zuerst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Architektenkammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
- Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzuliefen.
- Die zuständige Stelle führt eine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Dabei prüft die zuständige Stelle, ob Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Stadtplanerin oder Stadtplaner gleichwertig ist.
- Wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt und Sie erfüllen die weiteren Voraussetzungen, werden Sie in die Architektenliste oder Stadtplanerliste eingetragen. Dann können Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ führen. Sie erhalten hierfür einen Bescheid.
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Stadtplanerin oder Stadtplaner nicht bescheinigt. Dann passiert Folgendes:
- Sie erhalten eine Begründung.
- Sie können eine Ausgleichmaßnahme machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen. Sie können oft zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
- Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, werden Sie in die Architektenliste eingetragen. Sie dürfen dann die Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ führen.
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)