Wenn Sie als Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anlagebedingungen Ihres Investmentfonds anpassen, müssen Sie die geänderten Anlagebindungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.
Laut gesetzlicher Definition gilt als Investmentvermögen ein Organismus für gemeinsame Kapitalanlagen, der von einer Anzahl von Anlegerinnen und Anlegern Kapital sammelt, um es entlang einer fixen Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anlegerinnen und Anleger zu investieren. Nicht als Investmentvermögen gelten operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
Als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), Investmentaktiengesellschaft oder offene Investmentkommanditgesellschaft, müssen Sie geänderte Anlagebindungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.
In den Anlagebedingungen sind unter anderem geregelt:
Erst wenn die geänderten Anlagebedingungen von der BaFin genehmigt worden sind, dürfen Sie sie Ihrem Verkaufsprospekt beifügen. Darüber hinaus müssen Sie die Änderungen der Öffentlichkeit in der jeweils geltenden Fassung auf Ihrer Internetseite zugänglich machen.
Sie können die Genehmigung nur beantragen, wenn es sich bei Ihrer Verwaltungsgesellschaft
Sie müssen keine Fristen beachten.
Die BaFin hat 4 Wochen Zeit, die Änderungsgenehmigung zu erteilen.
Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, teilt Ihnen die BaFin innerhalb von 4 Wochen die Gründe mit und fordert fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen an. Hält die BaFin beide Fristen nicht ein, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt.
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Eine Genehmigung für Änderungen an den Anlagebedingungen eines Investmentfonds können Sie online beantragen:
§ 96 II, § 117 V, § 163 KAGB
Bundesministerium der Finanzen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)