Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.
Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter fachlicher Anleitung
Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, für die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.
Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.
die entsprechenden Voraussetzungen müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde erfragen.
Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den AnsprechpartnerInnen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.
Fristen sind bei den für Sie zuständigen AnsprechpartnerInnen zu erfragen.
differiert in Einzelfällen
Benötigte Formulare erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Behörde.
den Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig
Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung:
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport