Bei Vorhaben und Planungen, die zu Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen - wie z. B. Straßenbauprojekte - ist der Verursacher zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zu Ersatzzahlungen verpflichtet.
Die "Ökokonten"-Regelungen sind Bestandteil des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Das Prinzip der Ökokontenregelung ist, dass
Die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten führen das Ökokonto. Sie prüfen, bestätigen und registrieren Maßnahmen zum Ökokonto und führen ein Verzeichnis, in dem die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen sowie die Flächen, auf denen Maßnahmen für ein Ökokonto erbracht wurden, erfasst werden.
Rückwirkend werden keine Maßnahmen anerkannt.
Anbieter von Maßnahmen können sich in dem Ökokonto registrieren lassen. Sie werden mit so genannten Nachfragern -also Investoren, die keine eigenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen- zusammen gebracht.
Die Fachbehörde für Naturschutz, das Landesamt für Umweltschutz, führt ein Gesamtverzeichnis dieser Flächen für das Land Sachsen-Anhalt.
Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Naturschutzbehörde der Landkreise/kreisfreien Städte
Das Gesamtverzeichnis ist über die Hompage des Landesamtes für Umweltschutz einsehbar.