Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt besitzen, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ bzw. „Tierarzt“ zu führen .
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist möglich.
Hinweis: Liegen die Unterlagen nicht in deutscher Sprache vor, müssen diese zunächst amtlich übersetzt werden.
Die Erteilung der vorläufigen Berufserlaubnis des tierärztlichen Berufs ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landes-Verwaltungskostenordnung.
Die vorübergehende Erlaubnis ist höchstens 4 Jahre gültig.
Eine Verlängerung ist möglich. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle. Die Verlängerung ist für längstens 3 Jahre möglich.
Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise erteilt oder verlängert werden, wenn
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