Sie wollen eine Entlastung von den Kosten der Schülerbeförderung beantragen? Lesen Sie hier, die wichtigsten Informationen.
Wenn Ihr Kind eine Schule in Sachsen-Anhalt besucht, die nicht fußläufig erreichbar ist, bietet der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt eine Beförderungsmöglichkeit an. In den meisten Fällen sind die Schulen in das Busliniennetz eingebunden oder es fährt ein Schulbus.
Wenn keine Beförderung vom Landkreis oder kreisfreien Stadt organisiert wird, können Sie eine Entlastung für die Fahrtkosten zwischen dem Hauptwohnsitz und der nächstgelegenen Schule beantragen.
Entlastung bedeutet, dass Sie die Kosten für die Schülerbeförderung erstattet bekommen. Dies gilt nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Der Höchstbetrag wird vom Landkreis oder der Stadt festgelegt. Sie müssen für die Schülerbeförderung einen Eigenanteil in Höhe von 100 Euro selbst zahlen.
Schüler in dualer Ausbildung haben keinen Anspruch auf Entlastung (Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb, Erhalt einer Ausbildungsvergütung).
Wenn Sie eine Schule außerhalb von Ihrem Wohnort besuchen, haben Sie Anspruch auf die teuerste Zeitfahrkarte für das Tarifgebiet Ihres Wohnortes. Auch hierfür müssen Sie einen Eigenanteil zahlen.
In bestimmten Fällen haben Sie auch einen Anspruch auf Entlastung von den Beförderungskosten, wenn die besuchte Schule nicht die nächstgelegene Schule ist.
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, erfahren Sie bei Ihrem Landkreis beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
In der Regel ist das Vorlegen der Originalfahrscheine notwendig.
Bei der zuständigen Stelle finden Sie auch die erforderlichen Anträge.
Wenn die Fahrkosten für das vergangene Schuljahr erstattet werden sollen, reichen Sie den Antrag bitte bis zum 30.09. eines jeden Jahres ein.
Gegen die Bescheide der Landkreise bzw. kreisfreien Städte kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt Ihres Wohnortes.
Die notwendigen Formulare werden von den Landkreisen beziehungsweise den kreisfreien Städten über die Schulen ausgegeben oder auch im Internet bereitgestellt.
In bestimmten Fällen haben Sie Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Bei der Erstattung müssen Sie keinen Eigenanteil zahlen.
Die Erstattung erhalten Sie in folgenden Fällen:
In bestimmten Fällen besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten, wenn die besuchte Schule nicht die nächstgelegene Schule ist.
Ministerium für Bildung