Themen für Menschen mit Behinderung

Stiftung Anerkennung und Hilfe

Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, in Abstimmung mit den Bundesländern ein Hilfesystem zu errichten für Menschen, die als Kinder und Jugendliche in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis zum 31. Dezember 1975 in der Bundesrepublik Deutschland bzw. vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder in stationären psychiatrischen Einrichtungen Leid und Unrecht erfahren haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat gemeinsam mit Ländern und Kirchen einen Lösungsweg erarbeitet, um das Leid der Betroffenen anzuerkennen und das erlebte Unrecht aufzuarbeiten. Das errichtete Hilfesystem ist die Stiftung Anerkennung und Hilfe.

Angesprochen hierbei sind Menschen, die als Kinder und Jugendliche in den eingangs erwähnten Zeitfenstern in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der Psychiatrie Leid und Unrecht erfahren haben und heute noch an Folgewirkungen leiden.

Beispiele für individuelles Leid und Unrecht sind körperliche, seelische oder sexualisierte Gewalt, mangelnde (gesundheitliche) Versorgung, Verweigerung einer Schul- bzw. Berufsausbildung, Kinderarbeit oder Arbeit ohne (angemessene) Entlohnung.

Beispiele für heute noch bestehende Folgewirkungen sind körperliche Schäden, Schlafstörungen, Depressionen, Traumatisierungen, Verbitterungs- und Hassgefühle, fehlende oder geringe Schulbildung oder frühzeitige Erwerbsunfähigkeit.

Qualifizierte Beraterinnen und Berater in den Anlauf- und Beratungsstellen unterstützen die Betroffenen persönlich bei der Schilderung und Bearbeitung der Erlebnisse und der Anmeldung zur Stiftung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Betroffenen einen Geldpauschale. Diese soll die Folgewirkungen des Erlebten abmildern und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Lebenssituation leisten. Betroffene, die während ihres Aufenthaltes in der Einrichtung in erheblichem Umfang gearbeitet haben, ohne dass die Einrichtung dafür Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, können unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Rentenersatzleistung erhalten.

Ergänzende Informationen erhalten Sie beim:

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration
Anlauf- und Beratungsstelle der Stiftung Anerkennung und Hilfe
Tel.: 0391 567-6935 oder Tel.: 0391 567-6920
www.stiftung-anerkennung-hilfe.de


Welche Aufgaben übernehmen Integrationsfachdienste?

Integrationsfachdienste (IFD) sind professionelle Dienstleister. Sie helfen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen bei der Suche, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Daneben helfen sie, Probleme in bestehenden Arbeitsverhältnissen zu lösen, um den Arbeitsplatz dauerhaft zu erhalten.

Zur Zielgruppe der Integrationsfachdienste gehören insbesondere

  • schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung,
  • schwerbehinderte Menschen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen und hierbei besondere Unterstützung bedürfen sowie
  • schwerbehinderte Schulabgänger

Zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört es:

  • schwerbehinderte Menschen konkret zu beraten, zu unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze zu vermitteln,
  • Arbeitgeber/innen zu informieren, zu beraten und Hilfe zu leisten,
  • Agenturen für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Beratung schwerbehinderter Menschen im Vorfeld der Arbeitsaufnahme, bei der Arbeitsplatzsuche und im Bewerbungsverfahren zu unterstützen,
  • die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten,
  • nach der Arbeitsaufnahme den schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten zu begleiten, solange es erforderlich ist,
  • beim Übergang schwerbehinderter Menschen aus Werkstätten für behinderte Menschen und aus der Förderschule in ein Beschäftigungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu werden.

Der für die Gemeinde Muldestausee zuständige Integrationsfachdienst ist hier zu erreichen:

IFD Wittenberg/Dessau am Standort Köthen
Georgstraße 8, 06366 Köthen (Anhalt)

Frau Anke Becker (Teamleiter, gebärdensprachkundig)
Tel.: 03496 7003721
Fax: 03496 7003729


Wann spricht man von Behinderung?

Im SGB IX, §2 Absatz 1 ist zu lesen:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“

Das heißt man spricht von einer Behinderung, wenn ein Mensch länger als sechs Monate in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist und dadurch seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behinderung angeboren wurde oder die Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist.


Warum eine Behinderung feststellen lassen?

Behinderungen beeinträchtigen oft die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Häufig schränken sie die Mobilität ein und führen zu finanziellen zusätzlichen Belastungen.

Für eine möglichst umfassende Integration und Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben ist auch eine Beschäftigung, die Teilhabe am Arbeitsleben von zentraler Bedeutung.

Behinderte Menschen haben im Vergleich zu nicht behinderten Menschen in der Regel zusätzliche Rechte nach dem SGB IX und anderen Vorschriften.

Diese sollen die behinderungsbedingten Nachteile ausgleichen. Um dieses Rechte und Hilfen allerdings in Anspruch nehmen zu können, muss die Behinderung festgestellt und nachgewiesen werden.

Interessierte Antragsteller der Gemeinde Muldestausee wenden sich bitte an das Bürgeramt Bitterfeld

Tel.: 03493 341-316, -317 oder -318


Was ist der Grad der Behinderung?

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.

Der GdB bezieht sich auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache. Im Fokus stehen die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen, nicht nur die Einschränkung im allgemeinen Erwerbsleben.

Der GdB wird in Zehnergraden von 20 bis 100 angegeben. Je höher der GdB, umso gravierender sind die Beeinträchtigungen. Werden beim Antrag auf Anerkennung einer Behinderung mehrere Erkrankungen geltend gemacht, werden diese in ihrer Gesamtheit bewertet und in einem gesamt-GdB ausgedrückt.

Die förmliche Feststellung einer Behinderung und ihres Grades GdB ist für die Inanspruchnahme besonderer Hilfen und Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertenrecht von Bedeutung.


Welche Funktion hat der Schwerbehindertenausweis?

Der Schwerbehindertenausweis ermöglicht, im gesellschaftlichen Leben die Schwerbehinderteneigenschaft nachzuweisen – also einen Grad der Behinderung von mindestens 50.

Der Ausweis ist Voraussetzung, um spezielle Rechte und sogenannte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können, beispielsweise am Arbeitsplatz oder bei Behörden.

Der Schwerbehindertenausweis gilt nur in Deutschland. Auf freiwilliger Basis werden aber häufig auch im Ausland bei Vorlage zum Beispiel Ermäßigungen für den Besuch öffentlicher Einrichtungen gewährt.

Bereits über die Farbe des Ausweises definieren sich besondere Merkmale:

Grundsätzlich gibt es einfarbig grüne Schwerbehindertenausweise. Ein zweifarbiger Ausweis in grün-orange berechtigt bereits zur ermäßigten oder kostenfreien Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.


Ist es möglich auf die Schwerbehinderteneigenschaft zu verzichten?

Gründe dafür, nicht mehr als schwerbehinderter Mensch gelten zu wollen, können vielfältig sein. Manche schwerbehinderten Menschen befürchten Nachteile aufgrund ihrer anerkannten Schwerbehinderung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz. Aber auch eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes kann ein Beweggrund sein. Der Verzicht auf die festgestellte Schwerbehinderung ist jedoch nicht möglich.

Die Vernichtung des Schwerbehindertenausweises bewirkt nicht den Verlust des Schwerbehindertenstatus. Denn die Schwerbehinderung wurde amtlich festgestellt. Deshalb muss auch amtlich festgestellt werden, dass eine Schwerbehinderung nicht mehr besteht.

Ein Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung ist dafür notwendig. Dafür können Unterlagen eingereicht werden, die nachweisen, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hat.

Es kann aber auch beantragt werden, dass bestimmte gesundheitliche Einschränkungen nicht oder nicht mehr Berücksichtigung finden.

Die zuständige Behörde prüft dann erneut. Stellt sie dabei einen Grad der Behinderung von weniger als 50 fest, entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft und nach Ablauf der 3-monatigen Schutzfrist wird der Schwerbehindertenausweis entzogen.


Welche Inhalte und Ziele hat der besondere Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung?

Schwerbehinderte Menschen haben im Vergleich zu nicht behinderten Menschen einen besonderen Kündigungsschutz   nach dem SGB IX.

Der besondere Kündigungsschutz hat die Aufgabe, schwerbehinderte Beschäftigte vor behinderungsbedingten Nachteilen auf dem Arbeitsmarkt zu schützen und sie gegebenenfalls auszugleichen. Allerdings bedeutet das nicht, dass schwerbehinderten Mitarbeitern nicht gekündigt werden kann.

Ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes kann schwerbehinderten Menschen eine Kündigung vonseiten des Arbeitgebers nicht ausgesprochen werden. Der besondere Kündigungsschutz wirkt vor allem dann, wenn der Grund der Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das gilt für jedes Beschäftigungsverhältnis.

Bei beabsichtigter Kündigung von schwerbehinderten Menschen hat der Arbeitgeber daher nach den §§ 85 ff. SGB IX einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zu stellen.


Der EUROschlüssel für Behindertentoiletten

Seit 1986 gibt es eine Idee, von deren Existenz leider nicht viele Berechtigte wissen: der Euroschlüssel für ein in Deutschland, Österreich und der Schweiz nahezu flächendeckendes Netz an Behindertentoiletten.

Dieser Schlüssel ermöglicht den Zutritt zu allein über 12.000 Toilettenstandorten in Deutschland.

Wer ist bezugsberechtigt? Erwerben können diesen Schlüssel alle behinderten Personen, die in Ihrem Schwerbehindertenausweis entweder – unabhängig vom Grad der Behinderung – eines der Merkzeichen aG, B, H, Bl eingetragen haben oder das Merkzeichen G und einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 eingetragen haben.

Die Kosten für den Schlüssel betragen aktuell einmalig 23,00 EUR.

Interessierte Personen wenden sich bitte mit einer Kopie ihres Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) an:

CBF Darmstadt e. V.
Pallaswiesenstraße 123a
64293 Darmstadt
Telefon (0 61 51) 81 22-0
Telefax (0 61 51) 81 22-81
E-Mail info@cbf-darmstadt.de

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Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Menschen mit Behinderungen können als Ausgleich für die behinderungsbedingten Nachteile sog. Nachteilsausgleiche für sich in Anspruch nehmen, z.B. Steuervergünstigungen, gesonderte Parkplätze, Vergünstigungen bei Bussen und Bahnen oder Zusatzurlaub und Kündigungsschutz am Arbeitsplatz.

Die Nachteilsausgleiche sind abhängig vom Merkzeichen und vom Grad der Behinderung (GdB).

Merkzeichen und GdB, sind im Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche, GdB-abhängige Nachteilsausgleiche und weitere Infos zu diesem Thema finden Sie im Internet unter www.betanet.de

© Cordelia Stark E-Mail

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  • Neuwerk 3
  • 06774 Muldestausee OT Pouch

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