Wenn Sie besondere Amtshandlungen von der Zollverwaltung in Anspruch nehmen, können dafür Gebühren und Auslagen entstehen, die Sie bezahlen müssen.
Im Regelfall müssen Sie keine Kosten für Amtshandlungen, also Leistungen, der Zollverwaltung zahlen. Für besondere Inanspruchnahmen der Zollverwaltung fallen allerdings in bestimmten Fällen Kosten (Gebühren und Auslagen) an.
Kostenpflichtig sind zum Beispiel:
Die Zollkosten werden zusätzlich zu gegebenenfalls anfallenden Ein- oder Ausfuhrabgaben erhoben.
Sie müssen die kostenpflichtige Amtshandlung vorher beantragen.
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind.
Die entsprechend zu zahlenden Kosten finden Sie im Bescheid mit den notwendigen Bankdaten. Der Kostenbescheid kann gegebenenfalls separat übersandt werden.
Je nach Amtshandlung unterscheiden sich die Kosten.
Für die Kostenerhebungstatbestände der Zollkostenverordnung können folgende Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden:
Grundsätzlich gibt es eine Pauschale, die sich nach dem zeitlichen Aufwand und der Anzahl der beteiligten Beschäftigten der Zollverwaltung richtet.
Diese Pauschale setzt sich in der Regel aus einer Grundgebühr und einer Stundengebühr zusammen. Zudem fließt die Anzahl der beteiligten Beschäftigten an der Amtshandlung ein.
Die Stundengebühr, die sich nach der Dauer der Amtshandlung bemisst, wird je angefangener Viertelstunde auf Grundlage eines Viertels des Stundengebührensatzes ermittelt. Die Grundgebühr entspricht grundsätzlich der Stundengebühr für eine volle Stunde.
Der Stundengebührensatz beträgt
Monatsgebühren:
Monatsgebühren werden erhoben, wenn für die Vornahme bestimmter kostenpflichtiger Amtshandlungen Beamtinnen und Beamte ständig erforderlich sind.
Die Monatsgebühr beträgt:
Untersuchungsgebühren: Die Untersuchungsgebühren berechnen sich je nach Art der Untersuchung.
Verwahrungsgebühr oder Auslagenerstattung für die Lagerung von Nicht-Unionswaren:
Für die Lagerung von Nicht-Unionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Die Gebühr müssen Sie überwiegend für aus Drittländern stammende Postsendungen bezahlen.
Die Gebühr beträgt pro Tag
Schreibauslagen:
Es werden nur Sachkosten erfasst. Für auf Antrag gefertigte Schriftstücke und Kopien
Gebühren für Maßnahmen im gewerblichen Rechtsschutz:
Für das Tätigwerden der Zollbehörden werden entweder
erhoben.
Kostenschuldner ist die Inhaberin oder der Inhaber der Entscheidung über einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde oder einen Antrag auf Beschlagnahme.
Die Erhebung von Pauschalgebühren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist die Regel, die Erhebung tatsächlich anfallender Kosten die Ausnahme. Pauschalgebühren decken sämtliche im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fall stehende Kosten ab. Neben den Pauschalgebühren werden keine weiteren Kosten erhoben.
Kleinbetragsregelung:
Gebühren von weniger als EUR 5,00 werden nicht erhoben.
Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, es sei denn, die Zollstelle bestimmt einen späteren Zeitpunkt.
Die Angabe einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer ist nicht möglich. Sie ist von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt beziehungsweise Zollamts und von der Art der beantragten kostenpflichtigen Amtshandlung abhängig.
Sie müssen die kostenpflichtige Amtshandlung in der Regel vorher beantragen.
Formloser Antrag:
Schriftlicher Antrag mit Formular:
Antrag im Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls:
Die Zuständigkeit des Hauptzollamtes richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnsitz. In besonderen Fällen kann sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Amtshandlung richten.
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Zollkosten Anordnung
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal