Wenn für ein Grundstück der Eisenbahn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine zweckbestimmte Nutzung der Infrastruktur nicht mehr zu erwarten ist, wird es auf Antrag beim Eisenbahn-Bundesamt freigestellt. Dann geht die Planungshoheit wieder auf die Kommune über.
Das Stilllegen oder Aufgeben einer Betriebsanlage der Eisenbahn, zum Beispiel eines Streckenabschnitts oder eines Bahnhofs, bedeutet nicht, dass sie auch rechtlich ihre Eigenschaft als Betriebsanlage verliert. Grundstücke, die Betriebsanlagen sind oder auf denen sich Betriebsanlagen befinden, unterliegen einem Planfeststellungsvorbehalt des Bundes und sind der allgemeinen Planungshoheit der Kommunen entzogen.
Erst durch eine Freistellung von der eisenbahnspezifischen Zweckbindung wird dieser Sonderstatus wieder aufgehoben und die entsprechenden Flächen in die Planungshoheit der Kommunen zurückgegeben. Eine solche Freistellung von Bahnbetriebszwecken können Sie beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) beantragen.
Antragsberechtigt für die Freistellung sind
Eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken kann erfolgen, wenn
Werden lediglich Teile einer Betriebsanlage, insbesondere Bahnhofsgebäude, noch für Bahnbetriebszwecke benötigt, können die übrigen Grundstücksteile als neu vermessene Flurstücke freigestellt werden, wenn
Es gibt keine Frist.
Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert durchschnittlich 6 Monate. Die individuelle Bearbeitungszeit kann aber stark davon abweichen.
Widerspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Sie können die Freistellung von Bahnbetriebszwecken online oder schriftlich beantragen.
Freistellung von Bahnbetriebszwecken online beantragen:
Freistellung von Bahnbetriebszwecken schriftlich beantragen:
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Eisenbahn-Bundesamt