Das Programm zur europäischen Sozialpartnerrichtlinie fördert Betriebe in den Bereichen Weiterbildung, Gleichstellung, regionale Verbünde und bei innovativen Modellen.
Demografischer, digitaler und ökologischer Wandel stellen Wirtschaft und Arbeitswelt, Betriebe wie Beschäftigte, vor große Herausforderungen. Für Unternehmen gilt es,
Hier setzt die Förderrichtlinie zum ESF Plus-Programm (ESF-Sozialpartnerrichtlinie) „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ an.
Die ESF-Sozialpartnerrichtlinie ist eine gemeinsame Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).
Zweck und Gegenstand:
Durch den Aufbau nachhaltiger Weiterbildungsstrukturen in Unternehmen und die Stärkung der gleichberechtigten, existenzsichernden Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt soll die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gestärkt und die berufliche Handlungskompetenz von Beschäftigten erhalten und gefördert werden. Die Einbindung der Sozialpartner nimmt einen besonderen Stellenwert ein.
Gefördert werden:
Handlungsfeld 1: Weiterbildung im Wandel fördern
Handlungsfeld 2: Gleichstellung gestalten
Handlungsfeld 3: Regionale Verbünde zur Stärkung von Weiterbildung und/oder Gleichstellung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
Handlungsfeld 4: Modellentwicklung innovativer Ansätze zur Stärkung von Weiterbildung und/oder Gleichstellung
Zuwendungsempfangende:
Art und Umfang:
Die Förderleistung wird in Form einer Anteilsfinanzierung mit Zuschüssen gewährt. Die Fördersätze betragen je nach Handlungsfeld (siehe oben) zwischen bis zu 50 Prozent der Gesamtausgaben und bis zu 80 Prozent der Gesamtausgaben der Vorhaben.
Die Laufzeit eines einzelnen Vorhabens beträgt in der Regel bis zu 3 Jahre. Bei Antragstellung und erstmaliger Bewilligung darf die Regellaufzeit von 3 Jahren nicht überschritten werden.
Das Forschungsinstitut für berufliche Bildung (f-bb) und der Bundesarbeitskreis Arbeit und Leben e. V. sind mit der Regiestelle beauftragt. Zu den Aufgaben der Regiestelle gehören unter anderem:
Anträge können stellen:
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Bei der Interessenbekundung/Antragstellung müssen Sie einreichen:
Interessenbekundung und Antragstellung: Es fallen keine Kosten an.
Ein bis zweimal jährlich wird ein Aufruf zur Interessensbekundung veröffentlicht. Die Steuerungsgruppe kann in den Aufrufen eine Eingrenzung auf prioritäre Themen aus den 4 Handlungsfeldern vornehmen.
Formulare vorhanden: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Das Förderverfahren der ESF-Sozialpartnerrichtlinie ist zweistufig. Im ersten Schritt reichen Sie eine Interessenbekundung ein. Im zweiten Schritt werden die ausgewählten Projektträger zur Antragstellung aufgefordert.
Zu Schritt 1:
Zu Schritt 2:
Kommt eine Bewilligung des Vorhabens zustande, gelten die für Zuwendungen üblichen Regelungen, ergänzt um spezielle Regelungen zur Förderung des Bundes aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds 2021-2027.
Die Schriftform kann durch die im Förderportal Z-EU-S zugelassene elektronische Form der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) oder des elektronischen Identitätsnachweises (eID) ersetzt werden.
Die elektronische Form ist vorrangig zu nutzen.
Nur in Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden.
In solch einem Ausnahmefall müssen die durch den Vorhabenträger/Antragsteller elektronisch erfassten und in Z-EU-S eingereichten Formulare nach der elektronischen Einreichung heruntergeladen, vom Vertretungsberechtigten handschriftlich unterschrieben und zusätzlich postalisch eingereicht werden. Die aufgezeigten Fristen sind zu beachten.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Verwaltungsbehörde ESF im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)