Als Pensionskasse möchten Sie neue Versicherungsbedingungen einführen oder bestehende Versicherungsbedingungen ändern und es liegt keine Genehmigungspflicht vor.
Pensionskassen müssen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Änderungen von Versicherungsbedingungen vorlegen, die bisher nicht von der BaFin genehmigt werden mussten.
Erhebt die BaFin innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage keine Einwände oder stellt sie schon vorher die Unbedenklichkeit fest, werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wirksam. Sie benötigen keine Genehmigung.
Das gleiche Verfahren gilt für die Einführung neuer Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, die nicht reguliert sind (im Sinne § 233 VAG).
Es gibt keine Frist. Sie dürfen lediglich AVB verwenden, deren Unbedenklichkeit festgestellt wurde oder von deren Unbedenklichkeit 3 Monate nach Vorlage bei der BaFin ausgegangen werden darf.
Um online neue oder geänderte Versicherungsbedingungen bei der BaFin einzureichen, gehen Sie folgendermaßen vor:
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)