Wenn Sie eine Füllanlage für Druckgase errichten, betreiben oder bestimmte Änderungen an ihr vornehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Füllanlagen mit Druckgeräten in denen mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an Andere befüllt werden, sind überwachungsbedürftige Anlagen.
Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie eine Füllanlage:
Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:
Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.
Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:
Unterlagen, um die Anlage beurteilen zu können:
Die Erlaubnis erlischt, wenn:
Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.
Die Bearbeitungsdauer gilt ab Eingang der vollständigen Antragsun-terlagen. Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist ist in begründeten Fällen möglich.
Widerspruch:
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)