Schadenereignisse mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen Sie unverzüglich anzeigen.
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Die Arbeitsschutzbehörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung einer zugelassenen Überwachungsstelle verlangen.
Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:
Sie müssen den Schadensfall unverzüglich anzeigen.
Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Die Anzeige kann online erfolgen.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt