Sie sind eine Pensionskasse und möchten einen technischen Geschäftsplan neu einführen oder ändern? Dafür benötigen Sie eine Genehmigung.
Wenn Sie für Ihre Pensionskasse einen neuen technischen Geschäftsplan einführen möchten oder einen technischen Geschäftsplan ändern möchten, müssen Sie dies von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüfen und genehmigen lassen. Erst dann darf der neue beziehungsweise geänderte technische Geschäftsplan in Kraft gesetzt werden.
Der technische Geschäftsplan enthält unter anderem Angaben zu
Es gibt keine Frist. Die neuen oder geänderten technischen Geschäftspläne dürfen erst nach Genehmigung in Kraft gesetzt werden.
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Um elektronisch den Antrag auf Genehmigung der Neueinführung oder Änderung eines Geschäftsplans bei der BaFin zu stellen, gehen Sie folgendermaßen vor:
§ 233 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG
§ 234 Absatz 6 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§ 233 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§ 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§ 336 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Anlage zu § 2 Absatz 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)