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Bezeichnung:
Genehmigung für den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebes einer technischen Röntgeneinrichtung beantragen
Beschreibung:

Teaser

Wenn Sie eine technische Röntgeneinrichtung betreiben oder diese wesentlich ändern möchten, müssen Sie vorher eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen.

Allgemeine Informationen

Für den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen technischen Röntgeneinrichtung benötigen Sie eine Genehmigung. Wenn Sie diese beantragen, prüft die Behörde Ihre eingereichten Unterlagen. Sind alle Vorrausetzungen erfüllt, erhalten Sie eine Genehmigung.

Voraussetzungen

  • Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben oder gegen die der Personen, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen.
    • und: der Nachweis der Fachkunde liegt – falls erforderlich – vor.
  • Die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten ist bestellt und ihnen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt.
  • Es ist gewährleistet ist, dass die tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
  • Das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal ist vorhanden.
  • Die Ausrüstungen sind vorhanden und die Schutzvorschriften werden eingehalten.
  • Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegen.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind
  • Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
    • die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
    • gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  • Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen
  • ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung, wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist, das heißt insbesondere:
    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz inklusive Aktualisierungsnachweis
    • Bescheinigung und Prüfbericht über Strahlenschutzprüfung des Gerätes durch eine sachverständige Person oder eine Sachverständigenorganisation
    • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung oder CE-Konformitätsbescheinigung
  • Nachweise über Kenntnisse im Strahlenschutz zum eingesetzten Personal inklusive Aktualisierungen dieser Nachweise

Fristen

Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie die Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen.

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Fachlich freigegeben am

31.01.2024
Aktuell gewählt: Muldestausee (06774)

Kontakt

Gemeinde Muldestausee
  • Neuwerk 3
  • 06774 Muldestausee OT Pouch

  • Tel: 03493 92995-0
  • Fax: 03493 92995-96
E-Mail:

 

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Wenden Sie sich dazu gern telefonisch unter 03493 929950 oder per E-Mail unter info@gemeinde-muldestausee.de an uns, um im Rahmen unserer Öffnungszeiten
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