Wenn Sie unbegleitete Barmittel und/oder andere Mittel, zum Beispiel im Post- und Frachtverkehr in, aus oder durch die Europäische Union verbringen, müssen Sie nach Aufforderung durch die Zollbehörden eine Offenlegungserklärung einreichen.
Die Zollbehörden überwachen den Verkehr von unbegleiteten Barmitteln und/oder anderen Mitteln über die Grenzen Deutschlands zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Zollbedienstete können Absender, Empfänger oder einen Vertreter dieser Person auffordern, eine Offenlegungserklärung für unbegleitete Barmittel und/oder andere Mittel abzugeben, die
in die EU, aus der EU oder durch die EU verbracht werden. Diese Abgabe kann schriftlich erfolgen.
Als Barmittel gelten:
Als gleichgestellte Mittel gelten unter anderem:
Nach Aufforderung Unterlagen über:
Für Sie entstehen keine Kosten.
Sie müssen der Aufforderung zur Abgabe einer Offenlegungserklärung innerhalb von 30 Tagen nachkommen.
Ihre Offenlegungserklärung wird nach Eingang bei den Zollbehörden geprüft. Abhängig vom Umfang und Vollständigkeit der Erklärung beträgt die Bearbeitungsdauer zwischen unter 1 Stunde und mehreren Tagen.
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Online-Verfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Die Offenlegungserklärung können Sie schriftlich bei den Zollbehörden abgeben. Solange werden die Barmittel und/oder anderen Mittel einbehalten.
Offenlegungserklärung schriftlich einreichen:
Bundesministerium der Finanzen
Auskunft Offenlegungserklärung Innerunion deutsch, englisch Erteilung
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