Nach einer Namensänderung durch Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft wird ein neuer Reisepass benötigt.
Die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist nur notwendig, wenn der Reisepass weiterhin genutzt wird.
Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) unter 24 Jahren
Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) über 24 Jahre
Reisepass für Personen über 24 Jahre
Reisepass für Personen unter 24 Jahren
Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.
für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren
für Antragsteller/-innen über 24 Jahre
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.
Die antragstellende Person muss für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss lediglich unterschreiben.
Der Reisepass kann nicht sofort nach der Antragstellung mitgenommen werden, da dieser in der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Wird der Reisepass früher benötigt, kann ein Expresspass beantragt werden.