Wenn Sie eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Die Durchführung der Messung beauftragen Sie bei einer bekanntgegebenen Messstelle. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Messbericht mit Angaben über:
Den Messbericht müssen Sie unverzüglich nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.
Wenn Ihre Abfallbehandlungsanlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate an mindestens einem Tag durchführen.
Ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme müssen Sie die Messungen ein Mal alle 12 Monate an mindestens 3 Tagen durchführen.
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.
Sie legen den Messbericht folgendermaßen vor:
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)