Unfälle mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, müssen Sie unverzüglich anzeigen.
Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Dies gilt für Unfälle mit folgenden Arbeitsmitteln
Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
Die Arbeitsschutzbehörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:
Es fallen keine Kosten an.
Sie müssen den Unfall unverzüglich anzeigen.
Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt