Wenn Ihre Beschäftigten wegen einer Behinderung besondere Unterstützung bei der Ausbildung oder im Beruf benötigen, können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Arbeitshilfen beantragen.
Individuelle Arbeitshilfen unterstützen Menschen mit Behinderungen in Ausbildung oder Beruf. Das Jobcenter stimmt die Unterstützung mit Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Ihren Betrieb ab.
Beispiele für Arbeitshilfen sind Auffahrtsrampen, sanitäre Einrichtungen oder Umbauten im Betrieb. Zu den Kosten der Arbeitshilfen zählen auch die erforderlichen Nebenkosten, zum Beispiel Planungskosten, Gebühren und Gutachterkosten. Nach einer Bezuschussung wird Ihr Betrieb Eigentümer der Arbeitshilfe.
Das Jobcenter kann je nach Entscheidung die gesamten Kosten oder einen Teil der Kosten der Arbeitshilfe für Sie übernehmen.
Förderungen von Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen sind Ermessenssache, einen rechtlichen Anspruch darauf haben Sie nicht.
Unter folgenden Voraussetzungen können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von dem Jobcenter einen Zuschuss für Arbeitshilfen im Betrieb erhalten:
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Keine
Achten Sie darauf, dass Sie den Antrag stellen müssen, bevor Sie die Arbeitshilfe kaufen, einen Kaufvertrag unterschreiben oder die Aus- oder Umbauarbeiten beginnen.
Widerspruch bei dem Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.
Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder.
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Die Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beruf können Sie nur schriftlich beantragen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Förderung von Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen im Betrieb Bewilligung SGB II
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