Wenn Sie als Schifffahrtsgesellschaft in der EU ansässig sind, können Sie einen Linienverkehr für Zollzwecke beantragen. Im Linienverkehr befördern Sie Unionswaren von einem EU-Hafen in einen anderen EU-Hafen, ohne dass dort die Waren erneut zollrechtlich behandelt werden müssen.
Schifffahrtsgesellschaften, die in der Europäischen Union (EU) ansässig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Linienverkehr für Zollzwecke beantragen.
Waren, die auf dem Seeweg transportiert werden, verlassen im Regelfall das Zollgebiet der Europäischen Union und müssen bei Ankunft im Bestimmungshafen neu zollrechtlich behandelt werden. Als Inhaber der Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für Zollzwecke können Sie jedoch Unionswaren zwischen Häfen der Europäischen Union auf See transportieren, ohne dass diese im Bestimmungshafen erneut zollrechtlich behandelt werden müssen.
Es ist auch möglich, Nicht-Unionswaren im Linienverkehr zu befördern, für diese Waren ist allerdings das Versandverfahren zwingend vorgeschrieben.
Die Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die in der Europäischen Union ansässig sind und die keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen haben.
Allgemeine Voraussetzungen für die Einrichtung eines Linienverkehrs für Zollzwecke:
Wenn Sie kein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) sind, geben Sie zusätzlich zum Hauptantrag den ausgefüllten Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I und II ab.
Zusätzlich zum Hauptantrag geben Sie noch das „Zusatzblatt nationale Angaben" ab.
Die Teile I und II des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen sowie das „Zusatzblatt nationale Angaben" sind dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln.
Es entstehen keine Kosten.
Sie müssen die Bewilligung beantragen, bevor Sie einen Linienverkehr einrichten.
Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 120 Tagen nach Annahme des Antrags.
Bundesministerium der Finanzen
Einrichtung eines Linienverkehrs (RSS) Zulassung
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