Im Verfahren der Aktiven Veredelung können Sie Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Europäischen Union veredeln lassen. Bei der Einfuhr müssen Sie zunächst keine Abgaben zahlen.
Das Verfahren der Aktiven Veredelung ermöglicht es Unternehmen, Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) einzuführen, um sie dort veredeln zu lassen. Bei der Einfuhr müssen Sie zunächst keine Abgaben zahlen. Im Anschluss an die aktive Veredelung
Um Nicht-Unionswaren aktiv veredeln zu lassen, benötigen Sie eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts. Diese wird Ihnen auf Antrag (förmlich oder vereinfacht) gewährt.
Unter Veredelungsvorgängen versteht man:
von Waren. Außerdem
Neben Nicht-Unionswaren können Sie in manchen Fällen – soweit zugelassen – auch Ersatzwaren (das sind den Nicht-Unionswaren äquivalente Unionswaren) im Verfahren verwenden.
Allgemeine Voraussetzungen:
Voraussetzungen für Nutzung des vereinfachten Antrags (mittels Zollanmeldung)
Es entstehen keine Kosten für Sie. Sie müssen jedoch eine Sicherheitsleistung zahlen, die Sie nach Abschluss der Veredelung zurück erhalten.
Bei Verwendung der Zollsoftware ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) entstehen außerdem Kosten beim jeweiligen Softwareanbieter.
Bei einem förmlichen Antrag erteilt Ihnen das zuständige Hauptzollamt die Bewilligung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Antrags. Wenn Unterlagen oder Angaben fehlen und nachgefordert werden müssen, kann sich die Bearbeitungszeit entsprechend verlängern.
Beim vereinfachten Antrag erhalten Sie die Bewilligung in der Regel innerhalb von 2 bis 4 Tagen. Die individuelle Bearbeitungsdauer kann von Fall zu Fall stark abweichen.
Der Antrag auf Bewilligung muss schriftlich gestellt werden.
Wenn Sie zum Beispiel Waren auch in einem anderen Mitgliedstaat veredeln möchten, müssen Sie den Antrag elektronisch über das EU-Trader Portal der Europäischen Kommission stellen. Die Möglichkeit, den Antrag vereinfacht zu stellen, entfällt in diesem Fall. Mehr Informationen zur sogenannten „mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung“ finden Sie auf der Internetseite des Zolls.
Bundesministerium der Finanzen
Aktive Veredelung (IPO) Bewilligung
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